Allgemeine Geschäftsbedingungen der X-Press Digital Media GmbH, Würzburg

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung sämtlicher Dienst- und Werkleistungen von X-Press Digital Media GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gegenüber dem Auftraggeber. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in diesem Bereich.

2. Der Auftragnehmer erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst dann als angenommen, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

2. Werden vom Auftraggeber bestimmte Anforderungen an die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.

3. Für die Rechtschreibung ist der “Duden”, letzte Ausgabe, maßgeblich.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Filmen interne Kennzeichen, z. B. Dateipfade, außerhalb des Druckbereichs anzubringen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.

 

III. Preise

1. Die im Angebot vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggebern.

2. Vertraglich vereinbarte Preise gelten für die ihnen jeweils zuzuordnenden einzelnen Leistungen.

3. Darüber hinaus gehende Leistungen, insbesondere Regiearbeiten, Reisekosten, Spesen, etc., werden gesondert nach Aufwand berechnet. Autorenkorrekturen und Manuskriptstudien, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten entstehen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung entstehen, werden ebenfalls gesondert nach Aufwand berechnet. Vorschläge oder sonstige fördernde Maßnahmen des Auftraggebers haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.

4. Die Preise vom Auftragnehmer gelten - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird zu den Selbstkosten berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

 5. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern eine Rahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.

6. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer Korrekturabzüge, die gesondert berechnet werden.

7. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen und für erbrachte Teilleistungen anteilige Rechnungen zu stellen.

8. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.


IV. Lieferungen und Lieferfristen

1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. dessen Fahrzeuge erfolgt. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, sobald die Ware den Firmensitz/das Lager des Auftragnehmers verlassen hat und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer abweichend von Ziff. III. 1. die Versendungskosten übernommen hat. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw. des Versands geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Das Vorstehende gilt auch für Teillieferungen. Dem Auftraggeber steht es frei, die Ware auf seine Kosten während des Transportes zu versichern. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.

3. Ist die Leistung vom Auftragnehmer von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, sofern der Auftragnehmer selbst nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft des Auftragnehmers nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich war. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, von dem an der Auftraggeber vom Auftragnehmer Korrekturabzüge, Layouts etc. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangs seiner Stellungnahme beim Auftragnehmer. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Dauer der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw., die außerhalb des Einflussbereichs vom Auftragnehmer liegen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Der Auftragnehmer wird das Vorliegen solcher Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

4. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrags ausgeschlossen oder dem Auftraggebern unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.


V. Zahlung


1. Zahlungen sind - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde innerhalb 14 Tagen rein netto zu leisten.

2. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggebern Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Der Auftragnehmer akzeptiert generell keine Wechsel. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu akzeptieren. In jedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zu Lasten des Auftraggebers angenommen.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne daß der Auftragnehmer Anlaß hierzu bot, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf 15% des Auftragsvolumens. Die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Leistungen durch den Auftraggeber oder höherer Aufwendungen durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

2. Verkauft der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt dem Auftragnehmer alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber bis auf Widerruf durch den Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis vom Auftragnehmer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Forderungen nicht selbst einzuziehen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

4. Der Auftraggeber darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte vom Auftragnehmer beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungs-übereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5. Übersteigen die dem Auftragnehmer übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren durch den Auftraggeber wird stets vom Auftraggeber für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

VII. Gewährleistung für Werkleistungen

1. Durch das Vertragsverhältnis wird die Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers nicht eingeschränkt. Der Auftraggeber kann ein Werk nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen (§§ 631 ff. BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen, nicht aber aus geschmacklichen Gründen.

2. Der Auftragnehmer gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichen Werkleistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werkes haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als sie die vertragsgemäße Verwendung des Werkes stören oder vereiteln wird. Ziffer X dieser AGB bleibt unberührt.

3. Das vom Auftragnehmer erbrachte Werk ist vom Auftraggebern unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Korrekturabzug erhält. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Entdeckung dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wird der Auftragnehmer eine Nacherfüllung vornehmen. Bei Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer sämtliche, zum Auftrag gehörenden Unterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrügen nicht gewährleistet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl vom Auftragnehmer durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch den Auftragnehmer verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder vom Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert worden, so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen. Beruht der Mangel der Werkleistung auf einem Umstand, den der Auftragnehmer entsprechend der Regelungen in VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber statt Erklärung des Rücktritts oder der Herabsetzung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren, welches der Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch den Auftragnehmer. Mehraufwendungen für den Auftragnehmer, die durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Auftraggebern entstehen, werden gesondert berechnet.

7. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, die bei dem Auftragnehmer zu zusätzlichem Aufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei dem Auftragnehmer aufgrund unklarer Vorgaben des Auftraggebers, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäße Behandlung der Werkleistung entsteht.

8. Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Wünscht der Auftraggeber exaktes Format, muß dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden, andernfalls ist eine Beanstandung nicht zulässig.

9. Macht der Auftraggeber bei Reproduktionen, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast – bzw. liegt kein farbverbindliches Proof vor – so bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen. Wir drucken nach Eurostandard.

10. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

11. Das Risiko der Werbewirksamkeit trägt der Auftraggeber.

12. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5% können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.


VIII.Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet generell nur für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen. Für Körperschäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

2. Nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (“Kardinalspflichten”) durch den Auftragnehmer, haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden auch für normale Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen.

3. Unbeschadet einer etwaigen garantierten Beschaffenheit des Werkes haftet der Auftragnehmer für Folgeschäden insoweit, als sie ihre Ursache in der Abweichung des vom Auftragnehmer erbrachten Werkes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit haben, und diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Auftraggeber gerade vor
bestimmten Folgeschäden absichern sollte.

4. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeug-nissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

5. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre.

6. Der Auftragnehmer weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Auftraggeber es unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen.

7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


IX. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat Datenträger, die er dem Auftragnehmer zur Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen an den Auftragnehmer übergebenen Daten hat der Auftraggeber vor der Übergabe an den Auftragnehmer Sicherheitskopien anzufertigen.

2. Jegliches Material, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Be- und Verarbeitung liefert, ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer- ,Einbruchs- und Leistungswasserschädenversicherung.

3. Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten oder eine entsprechende Belichtung von Filmen zum Gegenstand haben, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen verbindlichen Laserausdruck vorab zur Verfügung zu stellen.

4. Der Auftraggeber hat eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftragnehmer über Datensicherung oder Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten, die im Rahmen eines Auftrages bearbeitet wurden, dürfen 1 Monat nach Auslieferung gelöscht werden.


X. Urheberrecht

1. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen den Auftragnehmer wegen der Ausführung eines Auftrags des Auftraggebers geltend machen.

2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, beim Auftragnehmer. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrbG erforderlich Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Werden urheberrechtliche Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für Rechte, die der Auftragnehmer selbst von Dritten ableitet nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten dem Auftragnehmer eingeräumt wurde.

3. Vorschläge des Auftraggebers und sonstige fördernde Maßnahmen begründen ein Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, auf dem zu liefernden Werk mit Firmenzeichen, Name, Urhebernummer und Adresse nach Maßgabe des gegebenen Raumes zu erscheinen. Er ist darüber hinaus berechtigt, in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer Belegexemplare in angemessener Höhe (mindestens 5; in Worten: fünf) zu überlassen.


XI. Zusatzaufträge

1. Aufträge an Druckereien bis zu EUR 15.000,– erteilt der Auftragnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung, darüber hinaus vermittelt der Auftragnehmer lediglich die Druckaufträge an den Auftraggeber gegen eine Provision. Bei allen Aufträgen, die der Auftragnehmer in eigenem oder im fremden Namen an Druckereien vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erstellte Druckvorlage zu überprüfen und zum Druck freizugeben. Der Auftragnehmer hat das gedruckte Werk wie freigegeben drucken zu lassen. Evtl. nachträgliche Änderungen an der Druckvorlage und nochmalige Druckarbeiten aufgrund dieser Änderungen erfolgen ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers.

2. Im Falle der Vermittlung des Druckauftrags und der Annahme des Druckangebots durch den Auftraggeber wird der Auftraggeber direkt Vertragspartner der Druckerei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Anfertigung von druckfähigen Daten, Foto-, Satz-, Repro-, und Montagearbeiten, Litho und Druck unterstützen.

3. Reine Druckabwicklungsaufträge, bei denen der Auftragnehmer nicht in der Druckvorstufe beteiligt ist, werden nur unter Ausschluß jeglicher Haftung für vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferter Unterlagen, Daten und Informationen ausgeführt. Digitalplotkontrollen oder Blaupausenkontrollen werden formal-sachlich (Beschaffenheit, Seitencodierung, offensichtliche Mängel) aber nicht inhaltlich (einzelne Bestandteile, wie z.B. Farben, Texte, Preise, Abbildungen, Logos usw.) auf Richtigkeit überprüft. Die Druck- und Qualitätskontrolle bezieht sich auf die Abstimmung der ersten Druckbogen an der Druckmaschine. Eine Garantie für Termine und Qualität bzgl. der Druckerei und der Weiterverarbeitungsbetriebe wird nicht übernommen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Erteilung des Auftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. 3. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung.

4. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Regelungen.